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Von einem einfach gelagerten Fall im Straßenverkehr ist nur in absoluten Ausnahmefällen auszugehen, da der Umfang und die Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die unterschiedlichsten Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen eine Dimension und Komplexität angenommen haben, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall darstellen können. Die Ersatzpflicht für Rechtsanwaltskosten besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt. Eine 1,3-Geschäftsgebühr ist auch bei vermeintlich einfach gelagerten Verkehrsunfällen in der Regel angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |