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Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis nicht unter Umgehung des Punktsystems des § 4 StVG wegen fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit entziehen, wenn der Betroffene die für eine Entziehung nach dem Punktsystem erforderliche Punktzahl von 18 Punkten nicht erreicht hat. Für Mehrfachtäter ist das speziellere Punktsystem gemäß § 4 StVG vorrangig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |