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Als Adressat der angegriffenen Verkehrszeichen ist der Halter zweier als schadstoffarm eingestufter Fahrzeuge klagebefugt, auch wenn sich seine Belastung auf die Kosten für den Erwerb der Plaketten beschränkt. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch fehlen, wenn die Klage nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern, da die erworbenen Plaketten das Befahren sämtlicher Umweltzonen im Bundesgebiet ermöglichen. Der den verkehrsrechtlichen Anordnungen zugrunde liegende Luftreinhalteplan ist im Rahmen der Anfechtungsklage inzident auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei bei planerischen Entscheidungen der bei Aufstellung des Plans vorhandene tatsächliche und wissenschaftliche Erkenntnisstand maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |