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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht. Persönliche oder berufliche Schwierigkeiten können bei dieser gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |