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Erneute, nach dem Gesetz entbehrliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG berühren die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nicht, wenn diese Maßnahmen zuvor bereits einmal ordnungsgemäß ergriffen wurden. (Leitsätze des Gerichts) |