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Die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG zwingend zu versagen, wenn dem Inhaber zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder bestandskräftig versagt wurde und die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt für nach dem 19. Januar 2009 erworbene EU-Fahrerlaubnisse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |