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Die Frage der Gebührenpflicht für eine Sondernutzung ist nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern allein im gebührenrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Der Bestandsschutz für eine seit alters her bestehende, nicht gebührenpflichtige Zufahrt zu einer Bundesstraße entfällt mit dem vollständigen Abriss des früheren Einfamilien-Wohnhauses. Durch den Neubau eines Doppel-Wohnhauses anstelle eines Einfamilien-Wohnhauses und die damit verbundene Verdoppelung des zu erwartenden Anliegerverkehrs liegt eine wesentliche Änderung der Zufahrt im Sinne des § 8a FStrG vor, die eine Gebührenpflicht auslöst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |