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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Die klageweise Geltendmachung dieser Forderungen durch das Mietwagenunternehmen stellt eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Hauptleistung der Fahrzeugvermietung dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig sein, sodass der Unternehmer seine Leistung direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |