|
Kosten für die Erstellung von Gutachten zum Umfang eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens und Haushaltsführungsschadens sind nur ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Solche Gutachten sind nicht erforderlich, wenn die Ermittlung des Schadens durch einen Rechtsanwalt mit Hilfe bekannter Rechtsprechung und Fachliteratur erfolgen kann, da dies zum Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |