|
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch infolge eines Schlaganfalls nach einem Verkehrsunfall ist der Beweis der Kausalität. Ein Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Hirnblutung besteht nicht, insbesondere wenn keine Anzeichen für einen Kopfanprall vorliegen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen einer Sachverständigen, die einen Zusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Verkehrsunfall ausschließen konnte und die Blutung auf eine hypertensive Ursache zurückführte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |