Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 19.11.2010: Zur Kausalität zwischen Verkehrsunfall und Schlaganfall bei fehlendem Anscheinsbeweis und medizinischem Gutachten




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 19.11.2010 - 2 O 89/10) hat entschieden:

   Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch infolge eines Schlaganfalls nach einem Verkehrsunfall ist der Beweis der Kausalität. Ein Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Hirnblutung besteht nicht, insbesondere wenn keine Anzeichen für einen Kopfanprall vorliegen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen einer Sachverständigen, die einen Zusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Verkehrsunfall ausschließen konnte und die Blutung auf eine hypertensive Ursache zurückführte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten keinen Ersatz für die ihm infolge des Schlaganfalls entstandenen Schäden verlangen.

Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist, dass der Verkehrsunfall für den Schlaganfall ursächlich war. Dies ist jedoch nicht bewiesen.

Für diese für ihn günstige Behauptung trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Gericht nach der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit fest, dass der Verkehrsunfall für den Schlaganfall kausal war. Der Beweis wäre erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dabei reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Sachverständige konnte weder in ihrem schriftlichen Gutachten noch in der mündlichen Erläuterung die Behauptung bestätigen.

Auch kann sich der Kläger in diesem Fall nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs ohne konkrete Tatsachengrundlage allein auf Grund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, also ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen dafür nicht. Es stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, dass in Folge eines Verkehrsunfalls eine Hirnblutung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - durch die Begutachtung feststeht, dass es keine Anzeichen für den Anprall des Kopfes und dadurch hervorgerufene Schädelverletzungen gibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger Bluthochdruckpatient war. Der kausale Zusammenhang zwischen Unfall und Schlaganfall ist in diesem Fall nicht derart gewöhnlich und üblich, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren.

Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten zu folgenden Feststellung gekommen:

Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Verkehrsunfall. Es gab keine Hinweise auf ein nennenswertes Schädel- oder Schädelhirntraume und keine äußere Verletzung des Kopfes. Deswegen finden sich keine Belege dafür, dass der Kläger mit seinem Kopf an die Mittelsäule seines Fahrzeugs geprallt ist und dadurch die Hirnblutung entstanden ist. Alle Befunde sprechen für eine hypertensive Blutung, die unabhängig von einem Anstoß des Schädels entstanden ist.

In der mündlichen Erläuterung hat sie ergänzend folgende Feststellungen getroffen:

Wegen des jahrelangen Bluthochdrucks waren die Blutgefäße des Klägers verändert, insbesondere weniger elastisch. Eine medikamentöse Einstellung ändert nichts an den angegriffenen Blutgefäßen.

Dass die Blutung unmittelbar nach dem Unfall auftrat, war Schicksal. Bei Hochdruckpatienten - wie dem Kläger - können derartige Blutungen jederzeit und ohne besonderen Anlass auftreten. Insbesondere können sie auch ohne ein besonderes Schreckerlebnis wie den Verkehrsunfall auftreten. Es sei ausgeschlossen, dass die Blutung durch den Unfall verursacht wurde.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Als Neurologin ist sie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten und die zusätzliche mündliche Erläuterung waren in sich schlüssig und nachvollziehbar und im Ergebnis eindeutig. Insbesondere ist die Sachverständige auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen plausibel und widerspruchsfrei dargestellt.

Soweit der Kläger die von der Sachverständigen getroffenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist die inhaltliche Überprüfung des Gutachtens nicht Aufgabe des Gerichts. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde der Sachverständigen bedienen müssen.

Auch war dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachzugehen. Dies ist gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Feststellungen der Sachverständigen sind überzeugend und die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen sind nicht hinreichend substantiiert, um ihr Gutachten als ungenügend erscheinen zu lassen.

Die Sachverständige hat die umfangreichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die nach dem Unfall gefertigten Schädelaufnahmen ausgewertet. Hinweise auf einen Anstoß des Kopfes als Ursache für die Hirnblutung stellte sie nicht fest. Die im Anschluss an das schriftliche Gutachten aufgeworfenen Fragen des Klägers konnte sie im Rahmen der mündlichen Erläuterung mit nachvollziehbaren medizinischen Argumenten eindeutig beantworten. Insbesondere hat danach die Blutung auch ohne die besondere Schrecksituation des Unfalls jederzeit entstehen können. Ein Ursachenzusammenhang besteht der Sachverständigen zu Folge nicht.

Soweit der Kläger pauschal darauf hinweist - offenbar unter Bezugnahme auf ein Fachbuch "Bluthochdruck" der Autoren Gumpert / Jundermann - dass bei plötzlich stark ansteigendem Blutdruck grundsätzlich Gefäße im Hirn platzen können, genügen diese Ausführungen nicht, um die Feststellungen der Sachverständigen als nicht überzeugend anzusehen. Diese Einwendungen sind zu allgemein gehalten, die konkreten Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind dem gegenüber vorrangig. Insbesondere legt der Kläger auch die angeführte Fundstelle für seine Gegenauffassung nicht dar, Textauszüge werden nicht dargetan. Seine Zweifel am gefunden Ergebnis der Sachverständigen allein genügen nicht aus. Eine hinreichend substantiierte Gegendarstellung erfolgte nicht.

Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Schlaganfall gelingt damit nicht. Es ist weder bewiesen, dass die Hirnblutung durch einen Anschlag des Kopfes an die Mittelsäule des Autos entstand, noch dass sie allgemein Folge der besonderen Stresssituation war.

Selbst wenn in diesem Fall die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu Grunde gelegt worden wären, wäre durch das überzeugende Gutachten der Anschein erschüttert und sogar widerlegt worden. Denn die Sachverständige konnte - wie dargelegt - überzeugend ausschließen, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schlaganfall gab.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2010/2_O_89_10urteil20101119.html - DE:LGBI:2010:1119.2O89.10.00

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