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Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h auf einer Landesstraße kann gerechtfertigt sein, wenn eine bestehende Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das allgemeine Risiko erheblich übersteigt und die Maßnahme objektiv geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer, nachhaltig zu verbessern, auch wenn die Polizei die Notwendigkeit einer solchen Reduzierung verneint und den Bereich nicht als Unfallhäufungsstelle einstuft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |