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Der Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die Aufklärungspflicht verstößt, indem er Vorschäden nicht wahrheitsgemäß und vollständig angibt. Bei Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität muss der Kläger im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |