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Die Gebührenfestsetzung für behördliche Anordnungen und Maßnahmen bei fehlendem Kfz-Versicherungsschutz ist rechtmäßig, wenn die Maßnahmen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erfolgen. Der Nachweis des Versicherungsschutzes nach der Festsetzung des unmittelbaren Zwanges hindert die Gebührenerhebung für vorausgegangene behördliche Tätigkeiten nicht. Die Höhe der Gebühr, die auch Kosten für Außendienstbesuche und die Eintragung in ein Fahndungssystem umfassen kann, ist nicht zu beanstanden, wenn das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |