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Ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen einem abbiegenden Lastzug und einem verkehrswidrig geparkten Pkw, so ist die Haftung nach § 17 Abs. 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren und schuldhaften Verhaltensweisen zu quoteln. Eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Lastzugführers und 25 % zu Lasten des Halters des verkehrswidrig geparkten Pkw kann angemessen sein, insbesondere wenn der Lastzugführer gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß und der Pkw verkehrswidrig nach § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO abgestellt war. Reinigungskosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur erstattungsfähig, wenn ihre Erforderlichkeit nachgewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |