|
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Antragsteller ein wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit angeordnetes Aufbauseminar nicht besucht hat, ohne dass persönliche oder berufliche Umstände berücksichtigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |