Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.06.2010: Zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtteilnahme am Aufbauseminar nach Rotlichtverstoß in der Probezeit




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.06.2010 - 7 L 594/10) hat entschieden:

   Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Antragsteller ein wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit angeordnetes Aufbauseminar nicht besucht hat, ohne dass persönliche oder berufliche Umstände berücksichtigt werden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2397/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Entscheidend ist, dass der Antragsteller das wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit zu Recht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnete Aufbauseminar offenbar nicht besucht hat. Gemäß § 2a Abs. 3 StVG ist dann die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass persönliche oder berufliche Umstände berücksichtigt werden könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_594_10beschluss20100628.html - DE:VGGE:2010:0628.7L594.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum