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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt, wenn die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, insbesondere bei einer gebundenen Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bei 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht sind dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers können bei dieser gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |