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Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung, welche den Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung voraussetzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG). Eine 15-jährige fehlende aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr stellt eine Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind und somit ein Befähigungsnachweis durch Prüfung erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |