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Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse voraus, das eine "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls darstellt. Die Nutzung eines Wohnmobils zu Urlaubszwecken und das damit verbundene Be- und Entladen des Fahrzeugs vor der Wohnung ist kein solches überwiegendes und unaufschiebbares Interesse. Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahmegenehmigung ist mit der Konzeption der Umweltzone unvereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |