Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 04.06.2010: Zur Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone für ein Wohnmobil; Anforderungen an ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.06.2010 - 3 K 2319/10) hat entschieden:

   Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse voraus, das eine "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls darstellt. Die Nutzung eines Wohnmobils zu Urlaubszwecken und das damit verbundene Be- und Entladen des Fahrzeugs vor der Wohnung ist kein solches überwiegendes und unaufschiebbares Interesse. Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahmegenehmigung ist mit der Konzeption der Umweltzone unvereinbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
und
Fahrverbote / Zwangsstilllegung für Dieselfahrzeuge
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit

leistet.

Gründe:


Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone E noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

Alleinige Anspruchsgrundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.

Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht; ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht ihm nicht zur Seite. Die hiernach geforderte "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, nrwe, Rn. 20 ff.,

liegt auch unter Berücksichtigung der die Ausnahmen im Einzelnen konkretisierenden Bestimmungen des hier maßgeblichen Luftreinhalteplans E der Bezirksregierung Düsseldorf (Anlage 11.1, Ziff. III Ausnahmegenehmigungen auf Antrag, Seiten 144 ff. des Luftreinhalteplans) nicht vor.

Die von dem Kläger erstrebte zeitlich unbegrenzte (an die Nutzungsdauer seines Wohnmobils geknüpfte) Ausnahmegenehmigung ist mit der Konzeption der Umweltzone E und den dieser zu Grunde liegenden Regelungen vielmehr von vorneherein unvereinbar. Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Ordnungsverfügung vom 10. März 2010, denen der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist. Dort wird insbesondere der zeitliche Aspekt der Ausnahmen hervorgehoben: Vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeughaltern habe die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums um eine Nachrüstung ihres Fahrzeugs, die Anschaffung eines nicht unter das Fahrverbot fallenden Ersatzfahrzeugs oder um eine sonstige Regelung ihrer Verkehrsbedürfnisse zu bemühen. Eine beliebige Verlängerung der Nutzungsmöglichkeit von dem Fahrverbot unterliegenden Fahrzeugen sei hingegen nicht gewollt und dementsprechend eine derartige Ausnahmegenehmigung unbeschränkter Dauer im Luftreinhalteplan nicht vorgesehen.

Der Kläger, dem der Beklagte im Rahmen des im Luftreinhalteplan festgeschriebenen gestuften Systems für das erste Jahr der Umweltzone eine Bewohner-Ausnahmegenehmigung erteilte und der im laufenden Jahr bis einschließlich Dezember (nach der Klarstellung des Beklagten im Erörterungstermin beliebig viele) Tagesgenehmigungen zwecks Be- und Entladen seines Wohnmobils erhalten könnte, kann ab Januar 2011 auch derartige Tagesgenehmigungen (als Minus gegenüber der allein beantragten "Dauergenehmigung") nicht mit Erfolg beanspruchen. Die Nutzung des Wohnmobils zu Urlaubszwecken und das damit verbundene Be- und Entladen des Fahrzeugs (vor der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau) ist kein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse, das ein Befahren der Umweltzone E erfordert. Dem Kläger ist es ohne Weiteres zuzumuten, dass Be- und Entladen des Wohnmobils anders zu organisieren, sei es durch Transport seiner Ehefrau und des Gepäcks (z. B. mittels Taxi oder mit Hilfe von Familie, Freunden und Bekannten) zu und von der Halle in der Hstraße oder sei es durch Anfahrt des Wohnmobils bis zur 300 m von der Wohnung entfernten Grenze der Umweltzone.

Abweichendes folgt nicht etwa daraus, dass der Kläger - nach eigenen Angaben - alle sonstigen Fahrten in E und Umgebung (etwa 5.000 km pro Jahr) mit dem Fahrrad zurücklegt, denn für eine Ausnahmegenehmigung auf Grund positiver individueller "Luftreinhaltebilanz" fehlt eine rechtliche Grundlage.

Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) vermag das Gericht angesichts der dem Kläger verbleibenden (vielfältigen) Nutzungsmöglichkeiten seines Fahrzeugs nicht zu erkennen.

Vgl. VG Stuttgart, a. a. O.

Soweit der Kläger schließlich die Berechtigung der Umweltzone E bzw. von Umweltzonen als solche in Frage stellt, kann er damit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht durchdringen, sondern wäre insoweit auf eine Anfechtungsklage gegen die Verkehrszeichen zu verweisen, welche die Umweltzone abgrenzen.

Vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 - 3 K 285/09 -, nrwe, Rn. 31 unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, nrwe, Rn. 25.

Ein derartiges Anfechtungsbegehren verfolgt der Kläger ausweislich seiner Erklärung im Erörterungstermin hier nicht; es wäre überdies unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit problematisch, da die vorliegende Klage nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Verkehrszeichen (im Februar 2009) erhoben worden ist (vgl. §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/3_K_2319_10urteil20100604.html - DE:VGD:2010:0604.3K2319.10.00

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