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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist rechtmäßig, wenn sich für den Betroffenen 18 oder mehr Punkte ergeben. Die absolute fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG führt nicht dazu, dass eine Tat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Entziehung 18 Punkte erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |