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Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Nach der geänderten Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 4. Juni 2009 sind weitere Personengruppen für Parkerleichterungen erfasst, darunter schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem bestimmten Grad der Behinderung für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder des Herzens/der Atmungsorgane. Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der ermessenslenkenden VwV-StVO gebieten könnte, ist nicht allein durch die Verordnung eines Rollstuhls begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |