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Die Verwertung von verdeckt erstellten Videoaufzeichnungen mittels des Videobrücken-Abstandsmessungsverfahrens 'VibrAM' in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist zulässig. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 und 2 OWiG entsprechende Anwendung findet, stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine verdachtsunabhängige Datenspeicherung liegt bei VibrAM nicht vor, da die Identifizierungskamera erst bei Verdacht einer Abstandsunterschreitung manuell zugeschaltet und aufgezeichnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |