|
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Behörde, ein Drängelgitter zu entfernen und eine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines Fuß- und Radweges zu erteilen, hat keinen Erfolg, wenn weder ein hinreichender Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden kann. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Geh- und Radverkehrs die Interessen der Antragsteller überwiegt. Ein Anspruch auf uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit des Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug folgt auch nicht aus dem Anliegergebrauch nach § 14a StrWG, da dieser nicht notwendig den Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |