Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 04.05.2010: Zur Beweiswürdigung bei Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht standardisiertem Messverfahren bei mehreren Fahrzeugen




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.05.2010 - IV 4 RBs 149/09) hat entschieden:

   Die Feststellungen und die Beweiswürdigung eines Urteils sind lückenhaft, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann (hier: Überholen eines weiteren Motorrads mit geringem Seitenabstand), und die Ausführungen des Tatrichters ohne nähere Darlegung der Bekundungen der Beamten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Justierung, Schulung) sowie der näheren Darlegungen des Sachverständigen zur fehlerfreien Funktion des Gerätes nicht hinreichend nachvollziehbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei der Feststellung von Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlicht
und
Einhaltung der Bedienungsvorschriften bei Messgeräten
und
Standardisierte Messverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
und
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen
und
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen

Gründe:


Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Bedenken. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sind bezüglich des angewendeten Messverfahrens lückenhaft und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob die angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung (125 km/h statt zulässige 70 km/h) des Betroffenen rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist. Das war hier nicht entbehrlich, denn das Amtsgericht führt selbst aus, dass angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden konnte, vielmehr zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen war, dass unmittelbar neben ihm ein weiteres Motorrad geführt wurde, das vom Betroffenen mit einem zu seinen Gunsten anzunehmenden Seitenabstand von lediglich 60 cm überholt wurde, so dass keine eindeutige Messwert Zuordnung zum Fahrzeug des Betroffenen beziehungsweise zum Fahrzeug des überholten vorgenommen werden konnte. Die Ausführungen des Tatrichters zur Begründung seiner Überzeugung, dass der Betroffene zu schnell gefahren ist, sind deshalb ohne nähere Darlegung der Bekundungen der Beamten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Angaben zum anvisierten Punkt am Messobjekt, Justierung des Gerätes, Schulung der Beamten, zu berücksichtigender Toleranzwert) sowie der näheren Darlegungen des Sachverständigen zur fehlerfreien Funktion des Gerätes auch unter den hier vorliegenden Bedingungen nicht hinreichend nachvollziehbar.

Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. Anlass zur Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2010/IV_4_RBs_149_09beschluss20100504.html - DE:OLGD:2010:0504.IV4RBS149.09.00

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