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Die Feststellungen und die Beweiswürdigung eines Urteils sind lückenhaft, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann (hier: Überholen eines weiteren Motorrads mit geringem Seitenabstand), und die Ausführungen des Tatrichters ohne nähere Darlegung der Bekundungen der Beamten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Justierung, Schulung) sowie der näheren Darlegungen des Sachverständigen zur fehlerfreien Funktion des Gerätes nicht hinreichend nachvollziehbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |