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Maßgebend für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unabhängig davon liegt eine Ungeeignetheit auch wegen des selbst eingestandenen Konsums sog. harter Drogen wie Amphetamin vor, da schon der einmalige Konsum harter Drogen grundsätzlich ausreichend ist, die Kraftfahreignung zu verneinen, selbst wenn unter der Wirkung dieser Drogen kein Kraftfahrzeug geführt wurde. Steht die Ungeeignetheit fest, ist die Behörde vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht verpflichtet, ein Drogenscreening bzw. eine Begutachtung anzuordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |