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Der zu ersetzende Schaden für ein Sachverständigengutachten ergibt sich aus dem objektiv erforderlichen Aufwand, um in der konkreten Situation des Geschädigten ein Gutachten durch einen allgemein anerkannten Sachverständigen fertigen zu lassen. Dabei muss grundsätzlich der insgesamt geltend gemachte Betrag mit dem abgeglichen werden, was üblicherweise für ein entsprechendes Sachverständigengutachten verlangt und bezahlt wird, wobei sich das Gericht gemäß § 287 ZPO an den Werten der BVSK-Honorarbefragung orientieren kann. Hält sich die Rechnung des Sachverständigen im Rahmen der üblichen Vergütung, ist zu vermuten, dass der geltend gemachte Betrag dem angemessenen Marktpreis entspricht und damit schadensrechtlich "erforderlich" war, auch wenn die Sachverständigenkosten bei geringem Fahrzeugsachschaden einen hohen prozentualen Anteil am unmittelbaren Sachschaden erreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |