Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 26.03.2010: Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verweisung auf freie Werkstatt bei älteren Fahrzeugen; Schmerzensgeld bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 26.03.2010 - 10 C 491/09) hat entschieden:

   Der Geschädigte muss sich bei der technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn sein Auto älter als 3 Jahre ist und sich die Unzumutbarkeit nicht aus anderen Umständen ergibt. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass unfallbedingte Verletzungen und Schmerzen erlitten wurden, insbesondere bei einer Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h, bei der Verletzungen regelmäßig nicht beobachtet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB.

Der Beklagte zu 1) hat als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen den Unfall allein verursacht und ist gemäß § 18 StVG gegenüber der Klägerin zum Ersatz aller unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Pkw und ist gegenüber der Klägerin gem. § 7 StVG zum Ersatz der unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Für diesen gilt insoweit die gleiche Haftungsquote von 100 % aufgrund des Alleinverschuldens des Fahrers des Pkw. Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Die Klägerin kann gem. § 249 BGB die Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Verkehrsunfall vom bestehen würde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale hat. Eine Kostenpauschale in Höhe von EUR ist angemessen. Abzüglich der von den Beklagten gezahlten EUR verbleibt ein Restzahlungsanspruch in Höhe von EUR .

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren über den regulierten Betrag von EUR hinausgehenden Betrag in Höhe von EUR für die Erstattung von Reparaturkosten. Denn diese weiteren Kosten sind nicht zur Schadenserhebung erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Die Klägerin legt ihrer Klage die in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass Reparaturkosten auf der Basis der markengebundenen Werkstatt in inklusive Ersatzteilzuschlag und Verbringungskosten in Höhe von € erforderlich sind.

Die Klägerin muss sich auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 1 53/09, entschieden, dass sich der Geschädigte bei der technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn sein Auto älter als 3 Jahre ist und sich die Unzumutbarkeit nicht aus anderen Umständen ergibt.

Vorliegend haben die Beklagten substantiiert dargelegt, dass die von der von ihr benannten Firma vorgenommene Reparatur, ebenso wie die der Firma , Firma , Firma , dem Qualitätsstandard der Werkstatt in entspricht. Die Beklagten haben insoweit ausgeführt, dass es sich bei diesen Firmen um qualifizierte Fachbetriebe handelt, die unter Verwendung moderner Spezialwerkzeuge Reparaturen aller Marken nach den Vorgaben der Hersteller durchführen, keine UPE-Aufschläge auf Ersatzteile berechnen und Garantie auf die durchgeführten Arbeiten gewähren.

Die Klägerin hat diese Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten. Zweifel an der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur hat sie nicht dargelegt. Vielmehr machte sie lediglich geltend, einen Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt zu haben.

Zudem sind auch alle Werkstätten für die Klägerin erreichbar. Sie befinden sich im Durchschnitt 15 km von dem Wohnort der Klägerin entfernt. Eine Werkstatt befindet sich nur 5 km entfernt. Dass die Werkstätten auf der anderen Seite der liegen, ist unerheblich.

Weitere Umstände aus denen sich die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer freien Werkstatt ergeben könnte, legt die Klägerin nicht dar.

Demnach hat die Klägerin weder einen Anspruch auf weitere € für Lohnkosten. Insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass in einer freien Werkstatt Lohnkosten in Höhe von lediglich insgesamt € anfallen.

Die Klägerin hat im Weiteren auch keinen Anspruch auf die Verbringungskosten in Höhe von €. Insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Verbringungskosten würden demnach nicht anfallen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von dem Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Ersatzteile. Auch insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass dieser Aufschlag in einer freien Werkstatt nicht anfallen würde.

Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erstattung von Schmerzensgeld in Höhe von € gem. § 253 BGB. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen und Schmerzen erlitten hat. Die Klägerin hat den erforderlichen Beweis nicht erbracht.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom festgestellt, dass die Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit des zwischen 6,4 km/h und 9,1 km/h betragen habe. Das Gericht schließt sich diesen Feststellungen an und macht das Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung. Es enthält keine Widersprüche und ist in sich schlüssig.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass erhebliche Bedenken dagegen bestehen, dass nennenswerte Verletzungen durch den Unfall verursacht worden seien. Das ergebe sich aus der ermittelten Differenzgeschwindigkeit, denn bei dieser Differenzgeschwindigkeit könnten Verletzungen an Fahrzeuginsassen regelmäßig nicht beobachtet werden. Auch seine weiteren Feststellungen betreffend den Krankheits- und Heilungsverlauf der Klägerin lassen erhebliche Zweifel am Eintritt unfallbedingter Verletzungen aufkommen. Betreffend die Diagnose des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. vom des HWS-Syndroms führt der Sachverständige aus, dass es sich hierbei regelmäßig nicht um eine Diagnose im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Worthülse handele, die einen Verletzungsmechanismus mit dem betroffenen Zielorgan und dem Begriff des Traumas verbindet ohne dass damit ein verletzungsbedingter Körperschaden konkretisiert wäre.

Auch, so führt der Sachverständige aus, sei der weitere Krankheitsverlauf der Klägerin untypisch. Dies führe er u. a. darauf zurück, dass die Klägerin lediglich einmalig eine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm.

Die Diagnose durch den erstbehandelnden Arzt bietet keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Denn allein mit der Diagnose HWS-Syndrom sind Ursachen für dieses noch nicht benannt worden.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € gem. §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB.

Maßgeblich ist ein Gegenstandswert von €. Dies entspricht dem Gesamtzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls. Diesen Gegenstandswert zugrunde gelegt, fallen Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG zuzüglich der Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von € an. Diesen Anspruch haben die Beklagten durch Zahlung erfüllt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 BGB, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2010/10_C_491_09urteil20100326.html - DE:AGSG:2010:0326.10C491.09.00

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