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Bei einem Gebrauchtwohnmobil besteht keine Aufklärungspflicht über den Umstand, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrgestell bereits 14 Monate vor der Erstzulassung erteilt wurde, da die Rechtsprechung zur Standzeit von Neuwagen nicht uneingeschränkt auf Gebrauchtfahrzeuge übertragbar ist. Ebenso besteht bei einem mehr als drei Jahre alten Gebrauchtwohnmobil ohne Nachfrage keine Aufklärungspflicht über eine Nutzung als Vorführwagen über ca. 650 km. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |