Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 25.03.2010: Zur Substantiierung von Schadensersatzansprüchen bei Vorschäden und unklarer Abrechnungsbasis.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.03.2010 - 14 O 235/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ist unbegründet, wenn der Vortrag zum Schaden und zur Schadenshöhe widersprüchlich und nicht ausreichend substantiiert ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger einerseits eine Reparaturrechnung vorlegt, andererseits aber auf Gutachtenbasis abrechnen will und zudem erhebliche Vorschäden bestehen. Bei Vorschäden muss der Geschädigte den Verlauf der Vorschäden, die eingetretenen Schäden sowie Reparaturweg und -umfang konkret darlegen, da eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, die den Austausch von Teilen vorsieht, bei tatsächlich nur gespachtelten und lackierten Teilen nicht möglich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Altschäden - Vorschäden
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und die UNI-Wagnisdatei


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann aus dem von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 15. Januar 2007 - selbst wenn dieser Unfall überhaupt und zudem auch wie vom Kläger geschildert stattgefunden haben sollte - den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 8, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F. nicht herleiten.

Allerdings bestehen nach der Vorlage der Erklärung der Mercedes-Benz Leasing vom 23. Oktober 2008 mit Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 2008 (Blatt 93 der Akte) keine Bedenken mehr gegen die Aktivlegitimation des Klägers; nach der Vorlage dieses Schreibens sind die Beklagten dem auch nicht mehr entgegengetreten.

Der Vortrag des Klägers zum Schaden und zur Schadenshöhe ist indes nicht ausreichend.

Dazu im Einzelnen:

1. So ist zunächst bereits unklar, welcher Schaden von dem Kläger ersetzt verlangt wird. Schon sein diesbezüglicher Vortrag in der Klageschrift, auf den er auch nach dem Anwaltswechsel ausweislich des Schriftsatzes vom 12. Januar 2010 ausdrücklich Bezug nimmt, ist in sich widersprüchlich. So wird für die Schadenshöhe und den entsprechenden Zahlungsantrag von 14.902,70 EUR die Rechnung der T GbR vom 27. Februar 2007 (Anlage K1, Blatt 4 der Akte) vorgelegt. In der Tat weist diese eine Brutto-Rechnungssumme von 14.902,70 EUR aus. Nur eine Seite weiter noch in der Klageschrift trägt der Kläger jedoch vor, dass die Reparatur der Firma T GbR zum einen von ihm nicht gewollt und genehmigt gewesen sowie zum anderen fehlgeschlagen sei, so dass er nunmehr Schadensersatzansprüche auf Gutachtenbasis geltend mache. Wie aber die Rechnung der Firma T, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine untaugliche Reparaturleistung zum Gegenstand hat, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten genau in dieser Höhe gegen die Beklagten begründen sollte, ist nicht erkennbar.

2. Das von dem Kläger dann auch vorgelegte Schadensgutachten hinsichtlich des von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 15. Januar 2007, das Dekra-Gutachten vom 18. Januar 2007, ist zur Begründung der klägerischen Schadensforderung über 14.902,70 EUR ebenfalls nicht geeignet. Denn dieses Gutachten weist Netto-Reparaturkosten von 16.017,84 EUR aus. Damit käme allenfalls eine Teilklage in Betracht. Diese wäre aber unzulässig, weil der Kläger nicht erläutert, welchen Teil des sich aus dem Gutachten vom 18. Januar 2007 ergebenden Sachschadens er geltend macht.

3. Unabhängig davon ist die Klage auch deshalb unbegründet, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, inwieweit der von ihm geltend gemachte Schaden dem mutmaßlichen Unfallereignis zuzuordnen und ihm daher eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich sein soll. Entscheidend ist dabei, dass sich der genaue Schadensumfang, den das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten haben soll, und der zur Beseitigung dieses Schadens erforderliche Betrag nach dem Klägervortrag auch bei Zugrundelegung der Angaben aus dem Dekra-Gutachten vom 17. Januar 2007 nicht sicher feststellen lassen. Das liegt wiederum daran, dass das Fahrzeug unstreitig zum Teil erhebliche Vorschäden hatte, die selbst nach den vom Kläger ebenfalls zur Grundlage seines Vortrags gemachten Gutachten der Dekra aus 2005 auch die jetzt wieder betroffene (gesamte) Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen haben. Hinsichtlich dieser Vorschäden und ihrer fachgerechten Beseitigung bis zum Tage des angeblichen Unfallereignisses bleibt der Vortrag des Klägers widersprüchlich und fehlt es an ausreichender Darlegung.

Der Kläger hat - wenn überhaupt - im Wege der Naturalrestitution lediglich einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug wieder genau in den Zustand versetzen zu lassen, den es vor dem schädigenden Ereignis hatte bzw. auf den dazu erforderlichen Betrag. Da der Kläger seinen Klageanspruch auf Gutachtenbasis begründen will, kann er sich (ungeachtet der eingangs dargestellten Problematik) nur auf die Kostenermittlung in dem Gutachten der Dekra vom 18. Januar 2007 stützen. In diesem Gutachten ist jedoch der Austausch der beschädigten Teile gegen neue Ersatzteile vorgesehen und in die Berechnung eingestellt, so dass der Kläger auf der Basis dieses Gutachtens seinen Schaden nur geltend machen kann, wenn das Fahrzeug vor dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 sach- und fachkundig vollständig und "neuwertig" repariert worden ist.

a) An dieser Darlegung fehlt es. Es hätte nämlich dem Kläger - worauf das Gericht den Kläger wiederholt hingewiesen hat - hier oblegen, zu den unstreitigen Vorschädigungen spezifiziert vorzutragen und ebenso spezifiziert dazu, was im Einzelnen an Reparaturmaßnahmen nach Umfang und Weg konkret zur Schadensbeseitigung vorgenommen wurde (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 - 14 U 87/00, MDR 2001, 1111 sowie LG Aachen, Urteil vom 18. Juli 2003 - 11 O 69/03, n.V.). Der Geschädigte muss bei bestrittener Schadenshöhe substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen benennen, insbesondere Reparaturweg und -umfang darlegen. In einem solchen Fall ist eine Bezugnahme auf eine privatgutachterlich erstellte Schadenskalkulation nicht ausreichend (LG Berlin, Urt. v. 21. April 2004 - 24 O 596/03, NJOZ 2004, 2001, 2002).

Dies gilt im vorliegenden Fall maßgeblich vor allem deshalb, weil der Kläger behauptet, dass die Reparaturen nur teilweise entsprechend den von dem Kläger selbst eingeholten Gutachten ausgeführt worden seien, stattdessen in offenbar nicht unerheblichen Maße die beschädigten Teile repariert worden seien, ohne diese auszutauschen und es sich hierbei um eine ebenso taugliche, sogar bessere Reparaturmethode handele. Ohne hierzu eine sachverständige Feststellung treffen zu müssen, ergibt sich für das Gericht, dass diese Behauptung des Klägers unzutreffend ist. Werden verbogene, verbeulte bzw. sonst beschädigte Fahrzeugteile wieder ausgebeult bzw. zurückgebogen, ist damit sehr wohl und für jeden offenkundig nicht der ursprüngliche unbeschädigte Zustand wiederhergestellt, wie dies der Fall wäre, wenn die beschädigten Teile durch neue Teile ersetzt worden. Insbesondere ist entgegen dem Vortrag des Klägers offenkundig durch die Verformungen auch der Korrosionsschutz des Fahrzeuges betroffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die "Beule" nicht einfach wieder herausgedrückt werden kann, sondern - wie im vorliegenden Fall unstreitig geschehen - die ursprüngliche äußere Form der Bauteile nur mithilfe von Spachtelarbeiten und einer Lackierung wiederhergestellt werden kann. In diesem Falle können die beschädigten Teile nämlich gerade nicht in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, sondern bei alten jedenfalls zum Teil ihre Verformungen. Es liegt auf der Hand, dass die Eigenschaften derartiger Teile, die immer noch bestimmte Verformungen aufweisen, vor allem bezüglich Festigkeit und Steifigkeit einerseits sowie die Elastizität andererseits nicht denen entsprechen können, die neue Teile aufweisen. Die Ausführung von Spachtelarbeiten trägt jedoch der Kläger selbst vor, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die schriftliche Aussage des von ihm benannten Zeugen X. Dies wird bestätigt durch das - insofern nicht bestrittene - von der Beklagten zu 1) eingeholte Gutachten der Dekra vom 5. Februar 2007 (Anlage B 3), wonach in erheblichem Maße gespachtelt worden ist und stark differierende Lackschichtendicken an dem Fahrzeug gemessen worden sind.

b) Darüber hinaus bleibt der Vortrag des Klägers auch in Hinblick auf die vorgenommenen Arbeiten vage.

So hat der Kläger zunächst behauptet, der Schaden sei durch Austausch von Originalteilen sach- und fachgerecht repariert worden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Zeugen X, der zum damaligen Zeitpunkt einer Kfz-Werkstatt betrieben haben soll, bezogen und insbesondere dessen Erklärung vom 2. Juni 2009 vorgelegt. Nach dieser Erklärung erinnerte sich der Zeuge jedoch nicht mehr daran, was im Einzelnen repariert worden war oder welche Teile eingebaut worden seien. Von Spachtelarbeiten und Lackieren war nicht die Rede.

Nicht einmal 2 Monate später hat der Kläger vorgetragen, die Schäden seien nicht nur durch Austausch der defekten Teile, sondern auch durch Spachtel- und Lackierarbeiten erfolgt. Auch für diesen Vortrag beruft sich der Kläger auf das Zeugnis des Zeugen X. Nunmehr soll sich nach der von dem Kläger vorgelegten Erklärung vom 31. Juli 2009 der Zeuge daran erinnern, dass er von dem Kläger die notwendigen Ersatzteile erhalten habe und er an der Karosserie Instandsetzungsarbeiten und Lackiererarbeiten an beiden Türen und dem Seitenteil vorgenommen habe.

Trotz Hinweis des Gerichts hat der Kläger diesen Vortrag nicht präzisiert, und zwar auch nicht mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010. Vielmehr hat er ihr lediglich behauptet, dass er "beschädigte Teile der Karosserie hat wiederherstellen lassen". Welche Teile er im Unterschied zu dem Sachverständigengutachten jedoch hat "wiederherstellen lassen", erläutert der Kläger nicht. Ebenfalls erläutert er nicht, wieso es dadurch angeblich "teurer" werden sollte.

Zu der Behebung des Seitenschadens auf der rechten Seite nach dem Unfall vom Februar 2005 teilt der Kläger vielmehr keine Einzelheiten mit. Gerade auf die ordnungsgemäße Behebung dieses Schadens kommt es jedoch im vorliegenden Fall maßgeblich an, da auch die rechte Seite bei dem von dem Kläger behaupteten Unfallereignis stark betroffen worden sein soll.

Insbesondere versäumt es der Kläger, die von ihm angeblich erworbenen und dem Zeugen X zur Verfügung gestellten Teile zu belegen oder wenigstens die verwendeten Teile aufzulisten. Ohne derartige Angaben lassen sich weder der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall noch die entstandene Schadenssumme feststellen, wenn - wie hier - keinerlei Belege über Ersatzteile etc. vorgelegt werden. Insbesondere reicht auch eine pauschale, unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, die Vorschäden seien fachgerecht und ordnungsgemäß repariert worden, nicht aus (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2003 - 14 U 222/02, SP 2003, 382).

Damit bleibt offen, welche Teile ersetzt und welche Teile lediglich repariert worden sind. Es kann mithin nicht nachvollzogen werden, welche Kosten im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten entstanden sind und welche nicht.

c) Verstärkt wird die vom Kläger nicht beseitigte Unsicherheit hinsichtlich der angeblich neuwertigen Reparaturen durch Spachtel- und Lackierarbeiten auch dadurch, dass zur Fachkunde des Zeugen X kein Vortrag erfolgt. Denn der Zeuge soll eine Kfz-Werkstatt betrieben haben. In Anbetracht dieses Vortrags mag das erforderliche technische Verständnis für die Reparatur des Fahrzeugs unterstellt werden. Dass der Zeuge aber auch das Karosseriebauer- und/oder Lackiererhandwerk versteht, legt der Kläger nicht da. Aus zahlreichen anderen Fällen ist dem Gericht bekannt, dass Kraftfahrzeug-Werkstätten die Karosserie-/Lackierarbeiten in aller Regel nicht selbst ausführen, sondern diese von entsprechenden Fachunternehmen oder - bei entsprechender Größe des Betriebes - Fachabteilungen ausführen lassen.

4. Des weiteren kann sich der Kläger nicht auf die Ausführungen des jeweiligen Gutachters der Dekra stützen, um die ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden zu belegen. Denn in den Gutachten vom 17. November 2005 und vom 18. Januar 2007 ist jeweils festgehalten, dass reparierte Vorschäden festgestellt worden seien, "soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar". Aus dieser Ausführung folgt, dass der Gutachter gerade keine Untersuchungen angestellt hat, aus denen er das genaue Ausmaß und den Weg der Reparaturen erkennen und bestätigen könnte.

5. Auch die Tatsache schließlich, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterbenutzt wurde, ist für die Frage der genauen Qualität der Reparaturmaßnahmen ebenso ohne Belang wie die Vorlage von Lichtbildern, die ein Fahrzeug verständlicherweise eben nur von außen abbilden und die einen detaillierten Vortrag zum Reparaturweg nicht ersetzen kann (LG Berlin a.a.O.). Nichts anderes trägt der Kläger vor, wenn er sich auf die schriftliche Bekundung des Zeugen X bezieht, dass das Fahrzeug sich in einem "optisch einwandfreien Zustand" befunden habe.

6. Vor diesem Hintergrund war der Umfang der Reparatur auch keine Frage, die erst im Zuge einer etwaigen Beweisaufnahme zu klären wäre: Keinesfalls hält es das erkennende Gericht für geboten, einen sachverständigen Zeugen - wie es das Landgericht Bremen (Urteil vom 11. November 2004 - 7 O 564/02, NJW-RR 2005, 1050 f.) u.U. ohne konkretes Ergebnis getan haben mag - bei einer auf einen pauschalen Beweisantritt hin erfolgten Zeugenvernehmung selbst zum Umfang der Kontrollen und Überprüfungen zu befragen. Denn dies käme einer unzulässigen Ausforschung gleich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Nachbesichtigungsberichten und/oder Gutachten keine detaillierten Angaben zum Prüfungsumfang ergeben und/oder diese nur nichtssagende Lichtbilder beinhalten.

Vor diesem Hintergrund war auch einer Aufklärung des Unfallgeschehens selbst nicht geboten, so dass der bereits erlassene Beweisbeschluss vom 13. November 2008 nicht auszuführen war.

7. Da somit bereits kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Fahrzeugschäden besteht, kann der Kläger auch nicht Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Die weiteren vom Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis behaupteten Kosten für den Sachverständigen, die Schadenspauschale und den Nutzungsausfall hat er zwar in der Klage kurz dargelegt, macht sie jedoch nicht geltend.

8. Die nicht unerheblichen Bedenken, welche die Beklagte gegen die Unfreiwilligkeit des behaupteten Unfallgeschehens vorgetragen hat, können somit außer Betracht bleiben.

9. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 14.902,70 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/14_O_235_10_Urteil_20100325.html - DE:LGK:2010:0325.14O235.10.00

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