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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ist unbegründet, wenn der Vortrag zum Schaden und zur Schadenshöhe widersprüchlich und nicht ausreichend substantiiert ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger einerseits eine Reparaturrechnung vorlegt, andererseits aber auf Gutachtenbasis abrechnen will und zudem erhebliche Vorschäden bestehen. Bei Vorschäden muss der Geschädigte den Verlauf der Vorschäden, die eingetretenen Schäden sowie Reparaturweg und -umfang konkret darlegen, da eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, die den Austausch von Teilen vorsieht, bei tatsächlich nur gespachtelten und lackierten Teilen nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |