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Die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis setzt voraus, dass das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde. Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel angenommen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordert. Sind dagegen lediglich Fahrzeugteile betroffen, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können und sind Funktionstüchtigkeit sowie Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt, ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |