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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewesen ist. Ein Sachverständiger konnte zwar feststellen, dass ein Riss am Kolben und ein Teilausbruch des Ringsteges auf eine zu hohe Druckbelastung zurückzuführen sind. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ein Materialfehler des Kolbens ursächlich war oder welchem Druck der Kolben im Normalfall ausgesetzt ist und welcher Druck konkret geherrscht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |