Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 05.03.2010: Zur Klagefrist bei Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung und höhere Gewalt im Verwaltungsrecht




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.03.2010 - 18 K 4910/08) hat entschieden:

   Die Klagefrist für Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen, die keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, beträgt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr und beginnt mit deren Aufstellung und daraus folgender Wahrnehmbarkeit. Höhere Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO liegt vor, wenn die Kenntnisnahme vom Verkehrszeichen innerhalb der Jahresfrist von vornherein unmöglich war. Auch im Falle höherer Gewalt ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig. Die gegen die Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen gerichtete Anfechtungsklage ist zwar statthaft, jedoch verspätet erhoben worden. Weil die Verkehrszeichen naturgemäß keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Klagefrist von einem Jahr. Allerdings ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur umstritten, ob Verkehrsregelungen in Form von Verkehrszeichen überhaupt in Bestandskraft erwachsen können, ob die Rechtsbehelfsfrist mit Aufstellung des Zeichens beginnt oder gegenüber jeder einzelnen Person erst mit deren erstmaliger Betroffenheit und ob dafür die Kenntnisnahme oder die erstmalige Kenntnisnahmemöglichkeit ausreicht.

Die Kammer vertritt indes die Auffassung, dass der Beginn der Klagefrist bei einem Verkehrszeichen als einer "Allgemein"verfügung aufgrund der ihr innewohnenden quasi-dinglichen Wirkung auf die "Allgemein"heit zu beziehen ist und damit ab dem Zeitpunkt seiner Aufstellung und der daraus folgenden Wahrnehmbarkeit beginnt. Hier war die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ein Jahr betragende Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Klageerhebung schon abgelaufen, weil die Verkehrszeichen bereits am 04.05.2005 aufgestellt worden waren.

Allerdings gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative und Satz 2 VwGO die Vorschrift des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war. Der Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO; entgegen einem durch die Wortwahl nahegelegten Verständnis setzt er jedoch kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist.

Danach kann ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO etwa dann vorliegen, solange es einem Betroffenen nach allgemeiner Lebensanschauung innerhalb der ab Aufstellung eines Verkehrszeichens laufenden Jahresfrist von vornherein nicht möglich ist, vom Verkehrszeichen Kenntnis zu nehmen, etwa weil er erst nach Ablauf dieser Jahresfrist in die Umgebung des Verkehrszeichens zugezogen ist und auch ansonsten den vom Verkehrszeichen geregelten Bereich weder befahren noch auf sonstige Weise aufgesucht hat und dazu ersichtlich auch keinen Anlass hatte.

Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm angefochtenen Verkehrszeichen bereits länger als ein Jahr vor Erhebung der Klage kannte. Er wohnt bereits seit Ende 1991 in der Gemeinde F. , die in Rede stehenden Verkehrszeichen wurden im Jahr 2005 aufgestellt, und er ist nach eigener Auskunft regelmäßig Gast des Cafés, dem die Stellplätze zugeordnet sind, die nunmehr der gemeindlichen Bewirtschaftung des Parkraums unterliegen, auf dem er am 15.02.2008 unberechtigt geparkt hatte.

Selbst für den Fall, dass für den Kläger höhere Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative VwGO streiten würde, wäre die Klage unzulässig, weil in diesem Fall gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend gilt und nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Denn wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ein solches Hindernis nicht erst mit seinem Parkvorgang am 15.02.2008, sondern erst mit Erhebung der Klage unter dem 23.08.2008 weggefallen ist, hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bis zum 06.08.2008 gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu gewähren, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative VwGO und dessen Wegfall zu einem bestimmten Datum, für das Gericht nicht offensichtlich waren. Denn diese Umstände können sich nur aus den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ergeben, die allein dem Kläger bekannt und deshalb von ihm vorzutragen sind.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/18_K_4910_08urteil20100305.html - DE:VGK:2010:0305.18K4910.08.00

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