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Die Klagefrist für Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen, die keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, beträgt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr und beginnt mit deren Aufstellung und daraus folgender Wahrnehmbarkeit. Höhere Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO liegt vor, wenn die Kenntnisnahme vom Verkehrszeichen innerhalb der Jahresfrist von vornherein unmöglich war. Auch im Falle höherer Gewalt ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |