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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Drogenabhängigkeit oder Drogeneinnahme begründen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeV). Ist ein regelmäßiger bis missbräuchlicher Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) gutachterlich festgestellt, ist der Betroffene gemäß Ziffer 9.2.1 bzw. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |