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Steht fest, dass der Schaden eines Klägers ausschließlich durch ihn selbst verursacht wurde, weil er gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO verstoßen hat, indem er eine Kreuzung überquerte, als seine Ampel auf Rot stand, so tritt der Verursachungsbeitrag des anderen Unfallbeteiligten vollständig zurück und es ergibt sich die volle Haftung des Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |