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Eine Fahrerlaubnis darf nach vorangegangener Entziehung nur bei Eignung des Bewerbers wieder erteilt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 b) FeV zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wobei auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG mit nur 0,5 Promille genügen. Die Verwertbarkeit vergangener Alkoholfahrten richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des StVG, wobei für § 24a StVG-Ordnungswidrigkeiten die allgemeine Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 S. 1 StVG gilt und für Altdaten § 65 Abs. 9 StVG maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |