Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 26.02.2010: Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach wiederholten Alkoholfahrten und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens; Verwertbarkeit von Altdaten




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 26.02.2010 - 11 K 5100/09) hat entschieden:

   Eine Fahrerlaubnis darf nach vorangegangener Entziehung nur bei Eignung des Bewerbers wieder erteilt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 b) FeV zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wobei auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG mit nur 0,5 Promille genügen. Die Verwertbarkeit vergangener Alkoholfahrten richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des StVG, wobei für § 24a StVG-Ordnungswidrigkeiten die allgemeine Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 S. 1 StVG gilt und für Altdaten § 65 Abs. 9 StVG maßgeblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
MPU und Alkoholproblematik
und
MPU-Anordnung und Zeitablauf
und
Alkohol und Fahrerlaubnis
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gemäß § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nur dann wieder erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach Maßgabe der §§ 11, 13 und 14 FeV sind mögliche Eignungsmängel mit Hilfe der notwendigen Begutachtungen aufzuklären. Eine solche Anordnung ist hier unter dem 15.06.2009 ergangen.

Der Beklagte durfte im vorliegenden Fall auch auf die Nichteignung des Klägers schließen, da dieser das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat und die Anforderung des Gutachtens vom 15.06.2009 rechtmäßig war.

Die Anordnung genügt den formellen Anforderungen, § 11 Abs. 6 S. 2 FeV. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass wegen wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung bestünden. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung zu erstellen ist. Zudem ist der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen bzw. einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV.

Die materiellen Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung lagen ebenfalls vor.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 b) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Vorausgesetzt werden mindestens zwei Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen im Sinne von Nr. 2 b) sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Gutachtenanforderung schon nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG zwingend vorgeschrieben ist, auch wenn jeweils nur eine Blutalkoholkonzentration von nur 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l AAK) festgestellt worden ist. Eine Prüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen besondere Umstände für eine dennoch gegebene Eignung sprechen, unterbleibt.

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 13 FeV Rn. 4, 22.

Die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 b) FeV liegen vor.

Der Antragsteller hat am 04.09.1998 in Tübingen unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, die Blutalkoholkonzentration betrug seinerzeit 1,28 Promille. Weiter führte der Kläger am 05.02.2002 in Köln ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l AAK) und am 13.03.2007 in Tübingen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l (= 0,82 Promille BAK). Und auch am 03.07.2008 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss, wobei seine Blutalkoholkonzentration 1,60 Promille betrug. All diese vier Verkehrsverstöße können und müssen hier auch weiterhin Berücksichtigung finden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen.

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 13 FeV Rn. 22.

Allein die Alkoholfahrten vom 13.03.2007 und vom 03.07.2008 reichen aus um die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 b) FeV zu begründen. Dazu ist anzumerken, dass die strafgerichtlichen Entscheidungen die genannten Alkoholkonzentrationen ausdrücklich festgestellt haben. Einwendungen gegen rechtskräftige Urteilsfeststellungen sind aber im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Nach § 3 Abs. 4 StVG muss der Fahrerlaubnisinhaber durch rechtskräftige strafgerichtliche Urteile festgestellte Sachverhalte gegen sich gelten lassen; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. Aus diesem Grund kann der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seinem Vorbringen hinsichtlich der zugrundegelegten Promillewerte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr durchdringen. Etwaige Einwände gegen die Berechnung hätten im jeweiligen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemacht werden müssen.

Muss danach hinsichtlich der Tat vom 03.07.2008 aufgrund des dahingehenden rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Köln vom 16.02.2009 hier eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille angenommen werden, so ist festzustellen, dass diese für sich genommen nach § 13 S. 1 Nr. 2 c) FeV ausreicht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat aufgrund der mit Strafurteil vom 16.02.2009 zugleich vorgenommenen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung hier nicht zuletzt auch nach § 13 S. 1 Nr. 2 d) FeV zu erfolgen.

Der Kläger muss sich im Weiteren hier aber auch die Alkoholfahrten vom 04.09.1998 und vom 05.02.2002 weiterhin entgegenhalten lassen.

Bei der Alkoholfahrt vom 05.02.2002 handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Zwar werden nach § 29 Abs. 6 S. 4 StVG Ordnungswidrigkeiten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren - ab dem Tag der Rechtskraft - getilgt, auch wenn zwischenzeitlich weitere Eintragungen hinzu gekommen sind (absolute Tilgungsfrist). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind jedoch gerade Eintragungen - wie die vorliegende - wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, d.h. Fahrten unter Alkoholeinfluss, die noch als Ordnungswidrigkeit zu werten sind. Grund dafür ist das erhebliche Gewicht derartiger Verkehrsverstöße und der mögliche besondere Indizcharakter für die Fahreignung. Für sie gilt also die allgemeine Regelung des § 29 Abs. 6 S. 1 StVG. Danach ist bei Eintragung mehrerer Entscheidungen im Register die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen.

Weiterhin verwertbar ist auch die Verurteilung vom 11.11.1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgrund der Alkoholfahrt vom 04.09.1998. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 StVG.

Die Verwertbarkeit von Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) am 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Der in § 65 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 StVG enthaltenen Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht (§ 13a StVZO, § 52 Abs. 2 BZRG) ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht". Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne "entspricht", ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG,

Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 StVG sind danach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen.

Nach § 29 Abs. 5 StVG begann die zehnjährige Tilgungsfrist hier mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, d.h. am 16.03.1999 und endete am 16.03.2009. Geht man jedoch davon aus, dass auch § 29 Abs. 6 StVG anwendbar ist, so ist nach S. 1 (Ablaufhemmung) die Tilgung der Urteil vom 11.11.1998 gehemmt durch die vorherige Eintragung des Urteils vom 16.02.2009 über die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vom 03.07.2008.

Da der Kläger sich geweigert hat, sich der Begutachtung zu unterziehen und anerkennenswerte Gründe hierfür auch nicht ersichtlich sind, hat der Beklagte zu Recht auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (§ 11 Abs. 8 FeV) und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/11_K_5100_09urteil20100226.html - DE:VGK:2010:0226.11K5100.09.00

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