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Die Untersagungsverfügung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wenn jemand sich hierzu als ungeeignet erweist. Die Ungeeignetheit bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge gelten, insbesondere bei Alkoholmissbrauch im Sinne von Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Untersagung kann auch auf das Führen von Fahrrädern erstreckt werden, wenn ein erhebliches Gefährdungspotential besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |