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Die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme (hier: Vortäuschung einer Verkehrskontrolle nach Manipulation am Fahrzeug und Verschweigen einer Observation) ist mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens rechtlich bedenklich. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wenn dieser zu keinem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache gemacht hat und seine Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung nicht berührt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |