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Ein Telekommunikations-Verstärkerpunkt, der die einzige Zufahrt zu einem Grundstück blockiert, stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB entfällt, da die Nutzungsberechtigung nach §§ 68 ff. TKG voraussetzt, dass der Widmungszweck der öffentlichen Wege nicht beschränkt wird, wobei der Anliegergebrauch vom Widmungszweck umfasst ist. Eine Beschränkung des Anliegergebrauchs führt nach § 72 Abs. 1 TKG zur Pflicht zur Abänderung oder Beseitigung der Telekommunikationslinie, wobei die Kosten gemäß § 72 Abs. 3 TKG vom Nutzungsberechtigten zu tragen sind, auch gegenüber privaten Dritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |