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Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht stellt revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung und nicht Rechtsanwendung dar. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nicht schon deshalb, weil ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als unzureichend erachtet, sondern nur bei erkennbaren Mängeln des Gutachtens. Die Frage der Kausalität zwischen einem Verkehrsunfall und Gesundheitsschäden, insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze bei geringer Aufprallgeschwindigkeit, ist eine Tatsachenfrage, die auf Basis schlüssiger Sachverständigengutachten zu beurteilen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |