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Landgericht Bielefeld v. 03.02.2010: Zur Mangelhaftigkeit eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs beim Neuwagenkauf und Wissenszurechnung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 03.02.2010 - 3 O 222/09) hat entschieden:

   Bei Mangelhaftigkeit eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs kann der Verkäufer des Neufahrzeugs die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Altfahrzeugs verlangen, der durch die Inzahlungnahme getilgt werden sollte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit des Altfahrzeugs ist der Tag der Übergabe, nicht der Tag des Kaufvertragsabschlusses. Eine Wissenszurechnung von Vorschäden aus einer Herstellerdatenbank oder von anderen Vertragshändlern an den Verkäufer des Neufahrzeugs ist grundsätzlich nicht gegeben, da keine Pflicht zur Aneignung dieses Wissens besteht und die Händler als Konkurrenten agieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokauf - Neuwagen - Gebrauchtwagen
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.510,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 06.06.2009 Zug um Zug gegen Übergabe und Über-

eignung des PKW Audi A4 Avant, Fahrzeug-Identnummer:

xxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des

vorstehend bezeichneten Fahrzeugs PKW Audi A4 Avant,

Fahrzeug-Identnummer: xxx seit dem 06.06.

2009 in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 % und die

Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages,

ihr bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die

Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte

vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist aus §§ 433, 364 Abs. 1, 365, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 346 ff., 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 und 293 BGB zum weit überwiegenden Teil begründet.

Die Parteien schlossen - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - einen einheitlichen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Neufahrzeug verbunden mit dem Recht der Beklagten als Käuferin den vertraglich mit 7.000,-- € festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Altfahrzeugs zu tilgen (Ersetzungsbefugnis), was bei Ausübung zu einer Leistung an Erfüllung statt i. S. d. § 364 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge des § 365 BGB führte (vgl. BGHZ 89, 126 und 46, 338). Dies hat zur Folge, dass - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - der Verkäufer des Neufahrzeugs, also die Klägerin, bei Mangelhaftigkeit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs die Zahlung auch desjenigen Teils des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Altfahrzeugs verlangen kann, der durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen insoweitigen Rücktritt vorliegen (vgl. BGHZ 89, 126 und 46, 338).

Letzteres ist der Fall:

Das Altfahrzeug war mangelhaft gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es aufgrund der Vorschäden nicht die Beschaffenheit aufwies, die auch unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung bei derartigen Fahrzeugen üblich ist und die die Klägerin als Käuferin erwarten konnte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Bezeichnung des Fahrzeugs als unfallfrei durch den Vertreter der Beklagten in der bei Übergabe unterzeichneten "Erklärung über Beschaffenheit". Diese Erklärung ist auch nicht im Sinne der Beklagten auslegungsfähig, sondern inhaltlich eindeutig. Die Klägerin musste diese Erklärung auch nicht zwangsläufig mit der konkludenten Einschränkung, dass sich die Angabe der Beklagten betreffend die Unfallfreiheit nur auf ihren Besitzzeitraum sowie ihre Kenntnisse beziehe verstehen, da die Beklagte möglicherweise und für die Klägerin nicht erkennbar diese Erklärung auf beispielsweise insbesondere vertrauenswürdige Erklärungen des Vorbesitzers bzw. Verkäufers oder auch auf eine selbst in Auftrag gegebene Untersuchung betreffend Vorschäden gestützt haben könnte. Es wäre auch der Beklagten als Verbraucherin bzw. ihrem Vertreter ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, die Erklärung mit der Einschränkung "soweit bekannt" zu versehen. Die Erklärung ist auch nicht entsprechend § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam, da es sich bei ihr um keine AGB handelt, denn zum einen führt bereits erst eine Streichung in der "Erklärung über Beschaffenheit" zu dem Erklärungsgehalt der Unfallfreiheit und zum anderen hat die Beklagte nicht beweisen können, dass die Erklärung dem Zeugen E. bereits vollständig ausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden ist, insoweit waren die Zeugenaussagen unergiebig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht auf den 04.04.2007, den Tag des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern den 18.06.2007, den Tag der Übergabe, als entscheidenden Zeitpunkt abzustellen. Dies folgt zum einen unmittelbar aus § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abstellt. Letzterer ist gem. § 446 Satz 1 BGB derjenige der Übergabe der verkauften Sache. Dies entspricht schließlich auch der Wertung des § 364 Abs. 1 BGB, der der Beklagten lediglich das Recht einräumte, das Altfahrzeug in Zahlung zu geben, nicht jedoch eine entsprechende Pflicht auferlegte. Die Beklagte hat die Entscheidung der Inzahlunggabe des Altfahrzeugs endgültig erst am 18.06.2007 getroffen bzw. hätte sie bis dahin ohne weiteres revidieren können. Schließlich sind auch die Vorschäden schon vor Besitz der Beklagten entstanden.

Eine Fristsetzung durch die Klägerin war gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB entbehrlich, da die Beseitigung der Vorschäden unmöglich war.

Die Rechte der Klägerin sind nicht gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die Vorschäden vor Übergabe des Altfahrzeugs positiv kannte gem. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Zeugenaussagen waren auch insoweit unergiebig.

Der Klägerin sind die Inhalte der Datenbank, der sogen. Reparaturhistorie auch nicht entsprechend § 166 BGB als Kenntnisse zuzurechnen. Weder VW bzw. Audi, noch der andere VW- und Audi-Vertragshändler sind Wissensvertreter der Klägerin im engeren Sinne. Die Klägerin, der andere VW- und Audi-Vertragshändler sowie VW sind auch keine einheitliche juristische Person (vgl. dazu BGHZ 132, 30). Ob eine Wissenszurechnung in einer Konstellation wie der vorliegenden, d. h. von unterschiedlichen juristischen Personen, die auch nicht, wie beispielsweise die Gesellschaften und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, unmittelbar gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind, eine solche Zurechnung überhaupt erfolgen kann, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde die dann vorzunehmende wertende Beurteilung (vgl. BGHZ 132, 30) nicht zur Wissenszurechnung führen, da insoweit auf Seiten der Klägerin keine Pflicht zur Organisation dahingehend bestand, sich mindestens dasjenige Wissen zur Kenntnis zu bringen, dass das streitgegenständliche Altfahrzeug betraf. Die Klägerin war als insoweitige Käuferin des Altfahrzeugs wie grundsätzlich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet, das Fahrzeug eingehender zu untersuchen, als eine umfassende Sicht- und Funktionsprüfung vorzunehmen (vgl. OLGR Hamm 2000, 36); eine solche hat sie vorgenommen und bei einer solchen haben bzw. hätten sich keine Anhaltspunkte für Vorschäden ergeben, die die Klägerin zu einer weitergehenden Untersuchung hätten veranlassen und verpflichten können. Darüber hinaus dürfte sich aus dem Vertragshändlervertrag mit VW wohl keine solche Pflicht ableiten lassen dürfte, sondern die Zurverfügungstellung der Datenbank lediglich ein weiterer Service des Herstellers sein. Ferner sind die Klägerin und der andere VW- und Audi-Vertragshändler grundsätzlich Konkurrenten. Der Klägerin würden sämtliche VW- und Audi-Reparaturkenntnisse bundesweit zugerechnet, was unbillig erschiene. Außerdem würde eine solche Zurechnung dazu führen, dass ein potenzieller Kunde, der - wie die Beklagte - beabsichtigt, ein Neufahrzeug zu erwerben und den Kaufpreis teilweise durch Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs aufzubringen in der Lage wäre, bei den Vertragsverhandlungen mit mehreren Autohäusern diese - was nicht ungewöhnlich ist - gleichsam gegeneinander auszuspielen und mit der Drohung bei einem anderen Autohaus zu und sei es auch nur angeblich besseren Konditionen zu kaufen bei diesem Autohaus noch bessere Konditionen herauszuhandeln, während die beiden betroffenen Autohäuser sich jeweils ihre Kenntnisse gegenseitig zurechnen lassen müssten. Dies erscheine gleichfalls unbillig. Schließlich fände die Zurechnung lediglich über einen Dritten statt.

Der Klägerin sind die Vorschäden auch nicht gem. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass sie die Reparaturhistorie nicht eingesehen hatte. Grob fahrlässig handelt, wer dasjenige außer Acht lässt, was jedem vernünftig Denkenden ohne weiteres einleuchten würde. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Nichteinsicht in die Reparaturhistorie nicht vor. Die Klägerin hatte nicht nur keine Anhaltspunkte für Vorschäden, sondern ihr wurde darüber hinaus von der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass solche nicht vorlägen. Die Klägerin war auch mangels Anhaltspunkten nicht zu einer weitergehenden Untersuchung als einer umfassenden Sicht- und Funktionsprüfung verpflichtet, wäre dies jedoch im Ergebnis, wenn die Nichteinsicht in die Reparaturhistorie als grob fahrlässig anzusehen wäre. Darüber hinaus gilt auch insoweit, dass die Klägerin als Autohaus gegenüber dem Kunden unbillig benachteiligt würde, müsste sie sich die Kenntnisse von Konkurrenten zurechnen lassen. Schließlich wäre die Beantwortung der Frage des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit davon abhängig, ob der jeweilige Hersteller überhaupt eine solche Datenbank zur Verfügung stellt und das Autohaus ein markeneigenes oder markenfremdes Fahrzeug in Zahlung nimmt sowie ob etwaige Reparaturen in einer markeneigenen Werkstatt oder insbesondere einer freien durchgeführt wurden; die Klägerin stünde als in Zahlung nehmendes Autohaus also in all jenen Fällen ungerechtfertigt schlechter, in denen sie wie vorliegend ein markeneigenes in einer Werkstatt eines markeneigenen Vertragshändlers repariertes Fahrzeug in Zahlung nimmt verglichen mit solchen Inzahlungnahmen, bei denen ein fremdes Fabrikat in Zahlung genommen wird oder eine Reparatur in einer markenfremden Werkstatt erfolgte oder aber auch gegenüber solchen Vertragshändlern, deren Hersteller eine solche Datenbank nicht zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus hat die Klägerin den Vorschaden auch i. S. d. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB arglistig verschwiegen, denn sie hat ohne gesicherte Kenntnisgrundlage, bestenfalls gestützt auf eine Zusicherung ihres Verkäufers, die Angabe der Unfallfreiheit ins Blaue hinein gemacht.

Die Klägerin hat den Rücktritt gem. § 349 BGB erklärt.

Danach hat die Klägerin gem. §§ 346 Abs. 1, 348, 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 7.000,-- € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Altfahrzeugs.

Gem. § 346 Abs. 1 und 2 BGB hat die Klägerin jedoch für gezogene Nutzungen in Form von erfolgter Fahrleistung, wie von ihr grundsätzlich anerkannt, Wertersatz zu leisten. Dies führt zu einer Reduzierung ihres Zahlungsanspruchs nicht nur in Höhe von 196,-- €, sondern in Höhe von 490,-- €, was sich wie folgt berechnet:

Auszugehen ist von einer grundsätzlich zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Altfahrzeugs von 200.000 km. Bei Übereignung an die Klägerin wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 107.357 auf, so dass es noch eine zu erwartende Restlaufleistung von 92.643 km hatte. Von diesem sind bei der Klägerin bzw. ihrem Abkäufer, gegenüber dem sie jedoch selbst einen entsprechenden Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen hat, 6.442 km verbraucht worden, was 7 % der noch zu erwartenden Restlaufleistung entspricht. 7 % des Inzahlungnahme-Preises von 7.000,-- € sind 490,-- €. Dass in dem Inzahlungnahme-Preis darüber hinaus ein versteckter Rabatt enthalten war, ist nicht dargetan.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte gem. § 347 Abs. 2 BGB wegen der nach Grund und Höhe unstreitigen notwendigen Verwendungen und Aufwendungen in Höhe von 1.000,-- € einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, der jedoch gem. § 348 BGB gleichfalls Zug um Zug zu erfüllen ist.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 und 288 BGB.

Annahmeverzug gem. § 293 BGB der Beklagten hinsichtlich des Altfahrzeugs besteht aufgrund entsprechender fruchtloser Aufforderung mit Fristsetzung der Klägerin seit dem 06.06.2009.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2010/3_O_222_09urteil20100203.html - DE:LGBI:2010:0203.3O222.09.00

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