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Bei Mangelhaftigkeit eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs kann der Verkäufer des Neufahrzeugs die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Altfahrzeugs verlangen, der durch die Inzahlungnahme getilgt werden sollte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit des Altfahrzeugs ist der Tag der Übergabe, nicht der Tag des Kaufvertragsabschlusses. Eine Wissenszurechnung von Vorschäden aus einer Herstellerdatenbank oder von anderen Vertragshändlern an den Verkäufer des Neufahrzeugs ist grundsätzlich nicht gegeben, da keine Pflicht zur Aneignung dieses Wissens besteht und die Händler als Konkurrenten agieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |