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Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens ist der Schädiger nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Eine solche hinreichende Gewissheit fehlt, wenn die psychische Erkrankung des Geschädigten aus einem seelischen Konflikt erklärt wird, der auf unfallunabhängigen Geschehensabläufen beruht und die Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis entstanden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |