Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 29.01.2010: Zur Kausalität psychischer Folgeschäden nach Verkehrsunfall bei vorbestehendem seelischen Konflikt




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 29.01.2010 - 15 O 83/08) hat entschieden:

   Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens ist der Schädiger nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Eine solche hinreichende Gewissheit fehlt, wenn die psychische Erkrankung des Geschädigten aus einem seelischen Konflikt erklärt wird, der auf unfallunabhängigen Geschehensabläufen beruht und die Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis entstanden wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom
und
Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Begehrensneurose
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den gezahlten Betrag von 2.500,00 € hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2005.

Zwar hat der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig auch für Folgewirkungen von Unfallverletzungen einzutreten, die aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden geführt haben.

Für die Frage, ob psychische Folgereaktionen unfallbedingt sind, ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO zugrunde zu legen, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und Folgeschäden gegeben sein muss.

Die Zurechnung solcher Schäden scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruht, der Schaden also nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte in Folge von körperlichen Anomalien oder einer Disposition zur Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, NJW 1996, 2425, 2426). Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens ist der Schädiger jedoch nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, NJW 2004, 1945, 1946; BGH Z 137, 142, 145).

Vorliegend besteht bei der Klägerin eine psychische Erkrankung in Form einer somatoformen, auch dissoziativen Störung, die sich insbesondere in Schluckbeschwerden, Druck- und Engegefühl sowie Schmerzen auf der linken Seite und Kraftlosigkeit äußert. Für diese psychische Erkrankung ist die Beklagte nicht einstandspflichtig, da keine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese psychische Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Symptomatik auch ohne das Unfallereignis eingestellt hätte. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. V in seinem psychiatrischen Gutachten.

Der Sachverständige Dr. V hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin vorliegend aus einem seelischen Konflikt erklärt, der auf unfallunabhängigen Geschehensabläufen beruht. Ursächlich ist ein gravierender Partnerkonflikt, der daraus resultiert, dass die Klägerin ihre Vollzeitarbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau im Jahr 2002 verloren hat und seit 2003 nur noch an zwei halben Tagen als Kassiererin arbeitet, ihr Ehemann jedoch nicht bereit ist, die eingeschränkte Arbeitsleistung zu akzeptieren. Im Zusammenhang mit der bei der Klägerin grundsätzlich gegebenen hohen Leistungsbereitschaft ergab sich für die Klägerin eine hohe psychische Belastung. Nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen, der sich das Gericht anschließt, wäre die Belastungsfähigkeit der Klägerin auch ohne das Unfallereignis über kurz oder lang erschöpft gewesen. Der Sachverständige hat seine Bewertung dahingehend zusammengefasst, dass es nicht hinreichend gewiss ist, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Vielmehr spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin durch die innere Belastung so betroffen war, dass sich aufgrund des schwerwiegenden Konflikts mit ihrem Ehemann die psychische Reaktion auch ohne ein äußeres Ereignis entwickelt hätte.

Der Sachverständige hat seine Wertung eingehend und überzeugend begründet. Er hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass im Allgemeinen nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Mensch Belastungen ertragen kann und dass es auch Menschen gibt, bei denen auch eine ständige Überforderung nicht zu derartigen psychischen Reaktionen führt. Seine davon im vorliegenden Fall abweichende Bewertung hat er jedoch überzeugend insbesondere mit der Entwicklung des Beschwerdebildes begründet. Vorliegend waren die ersten Beschwerden relativ minimal und haben sich dann kontinuierlich entwickelt und deutlich verschlimmert. Die in der Folgezeit aufgetretenen und teilweise anhaltenden weiteren Beschwerden sind nach Darstellung des Sachverständigen Dr. V sehr gravierend, insbesondere die dissoziative Schluckstörung. Dabei handelt es sich um sehr gravierende Beschwerden, ohne dass dies mit dem Anlass des Unfallereignisses in Übereinstimmung zu bringen wäre.

Der Umstand, dass sich die Beschwerden nicht schon früher eingestellt haben, spricht ebenfalls nicht für eine Unfallbedingtheit dieser Beschwerden. Der Sachverständige Dr. V hat insoweit vielmehr überzeugend ausgeführt, dies beruhe darauf, dass die Klägerin früher keine Gelegenheit geboten bekommen habe, die unbewussten Reaktionen, die den psychischen Beeinträchtigungen zugrunde liegen, zu entwickeln. Erst das äußere Unfallereignis habe es ihr erleichtert, ihrem finalen Ziel, der Anspruchshaltung gegenüber ihrem Partner auszuweichen, nachzugeben. Das Unfallereignis habe ihr als subjektiver Anlass die Möglichkeit gegeben, ohne Gesichtsverlust nach außen den Anforderungen, vor denen sie bereits zuvor Schutz gesucht habe, nicht mehr gerecht werden zu müssen. Der Beginn des Konfliktes sei im Jahr 2002 anzusiedeln, als die Klägerin ihre dauerhafte Stelle verlor und der Ehemann die Forderung stellte, sie solle mehr zum Unterhalt beitragen.

Zusammenfassend handelt es sich nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen Dr. V bei den psychischen Beschwerdebildern nicht um eine Fehlverarbeitung der etwaigen, bei dem Unfall erlittenen Primärverletzung in Form eines HWS-Traumas. Vielmehr wäre das psychische Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis entstanden. Das Gericht schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem erkennenden Richter bereits aus mehreren Gerichtsverfahren für eine stets abgewogenen Wertungen bekannt ist, an. Der Sachverständige hat insbesondere sämtliche Krankenunterlagen sorgfältig ausgewertet und bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Seine Diagnosen stehen im Kern im Einklang mit den Diagnosen der die Klägerin behandelten Ärzte. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Die fortbestehenden Beschwerden der Klägerin sind auch nicht aus sonstigen Gründen als unfallbedingt der Beklagten als Schädiger zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. D hat dazu in seinem orthopädischen Zusatzgutachten ausgeführt, dass sogar eher ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine HWS-/obere BWS-Distorsion mit Cervicobrachialgien (also Schulter-/Armschmerzen) erlitten habe. Desgleichen seien muskuläre Dysbalancen nicht unfallbedingt. Auch strukturelle Verletzungen der mittleren/unteren BWS/LWS seien am ehesten auszuschließen. Auf die eingehenden Begründungen des Sachverständigen Prof. Dr. D, die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, wird ergänzend Bezug genommen. Diese sind für die Kammer ebenfalls überzeugend. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch den Unfall überhaupt ein leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat, das nach wenigen Wochen ausgeheilt war. Über diese von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Primärverletzung hinaus hat die Klägerin jedenfalls auch auf orthopädischem Gebiet keine weitergehenden Beeinträchtigungen bewiesen.

Der Einholung eines weiteren unfalldynamischen Gutachtens bedarf es nicht. Die Klägerin selbst hat auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass sie keinen Anlass sehe, ein solches Gutachten, dass nur unnötige Kosten verursache, zusätzlich in Auftrag zu geben. Das Gericht hat auch keinen Anlass ein solches Gutachten von sich aus nach § 144 ZPO einzuholen. Denn die Klägerin selbst sieht ihre gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als psychisch bedingt an. Die Bewertung der auf diesem Gebiet zu beantwortenden Kausalitätsfragen ist von der genauen Rekonstruktion der bei dem Unfall wirkenden unfalldynamischen Kräfte unabhängig. Diese Gesichtspunkte sind -wie die vorstehenden Ausführungen zeigen- für die Bewertung des Sachverständigen Dr. med. V irrelevant.

Durch die Zahlungen der Beklagten sind demnach die allenfalls berechtigen Ansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 2075,00 € durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen.

Streitwert: bis 35.000,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2010/15_O_83_08urteil20100129.html - DE:LGBN:2010:0129.15O83.08.00

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