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Für den Besitzer eines PKW streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs; der Kfz-Brief ist insoweit ein bloßes Hilfspapier. Demjenigen, der sich gegenüber dem Besitzer einer Sache auf sein Eigentum berufen möchte, obliegt der Nachweis, dass der andere die Sache lediglich als Fremdbesitzer besessen hat oder noch besitzt, oder dass er trotz des unmittelbaren Besitzes der auf Herausgabe verklagten Person ein möglicherweise zuvor entstandenes Eigentum weiterhin behalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |