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Eine Sondernutzung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW liegt auch dann vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll, selbst ohne physische Veränderung der Zufahrt. Ein Bestandsschutz für die bisherige Nutzung entfällt, wenn die private Zufahrt infolge einer Nutzungsänderung einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |