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OLG Hamm v. 21.01.2010: Sachmangel Bestattungsfahrzeug: Zu geringe Bodenfreiheit als nicht unerhebliche Pflichtverletzung




Das OLG Hamm (Urteil vom 21.01.2010 - 28 U 178/09) hat entschieden:

   Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder Stoßdämpfern behoben werden kann.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen - 21. Zivilkammer - des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 651 BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs.1 BGB gegen die Beklagte zu.

a) Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

aa) In den zwischen den Parteien am 24. März 2007 geschlossenen Kaufvertrag ist die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. April 2007 eingetreten. Die damit der Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag zustehenden Gewährleistungsrechte hat diese gemäß Ziffer 6.2 der Leasingbedingungen an die Klägerin abgetreten.

bb) Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der kaufvertraglichen Sekundäransprüche ist durch den Unternehmenskaufvertrag vom 2. September 2007 nicht entfallen. Dass der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht vom Unternehmenskauf erfasst war, ergibt sich aus § 7 des Vertrages, der im Verhältnis zu der in § 1 allgemein geregelten Geschäftsnachfolge eine Sonderregelung für den Bestattungswagen enthält. Eine verständige Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt in diesem Zusammenhang, dass bis zur Übernahme des Leasingvertrags durch Frau O dieser zunächst lediglich das Nutzungsrecht übertragen wurde. Zu einer Übertragung des Leasingvertrags auf Frau O ist es mangels Zustimmung der Leasinggeberin in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.

b) Der Bestattungswagen weist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf.

aa) Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass es während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dem wird der der Klägerin veräußerte Bestattungswagen nicht gerecht. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der erfahrene Sachverständige Dipl.-Ing. V, dessen besondere Sach- und Fachkunde dem Senat seit langem bekannt ist, hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass der Bestattungswagen namentlich unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft ist.

(1) Nach den Ausführungen des Gutachters liegt das Fahrzeug zu tief. Es weist im Bereich der Hinterachse - bereits ohne Zuladung durch ein oder (als Zweisarg-Modell) auch zwei Särge - nur eine Bodenfreiheit von 11 cm auf. Dieser Freiraum ist unzureichend. Der Bestattungswagen ist in diesem Zustand nicht zulassungsfähig und nicht nutzbar. Als Folge der zu geringen Bodenfreiheit hat der Wagen bereits in der kurzen Zeit, in der die Klägerin ihn nutzte, mehrfach kräftig aufgesetzt. Dadurch wurde die Karosserie zu einem "U" durchgebogen, wobei der Sachverständige eine bleibende Verformung des Wagens nicht ausschließen konnte. Als Folge des Aufsetzens und des damit verbundenen Durchbiegens des Wagens ist überdies die Windschutzscheibe gerissen. Zudem sitzen die seitlichen Laderaumtüren auf beiden Seiten des Fahrzeugs dadurch nicht mehr richtig in der Fassung.

Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass die Beklagte erklärt hat, der Bestattungswagen habe bei der Überführung aus Spanien nicht aufgesetzt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat überzeugend dargelegt, dass für das Aufliegen des Fahrzeugs bestimmte Faktoren - wie etwa die Fahrbahnbeschaffenheit, der Fahrbahnverlauf und die Geschwindigkeit - ausschlagend sind. Der Bestattungswagen wurde nach Angaben der Beklagten über die Autobahn zurückgefahren. Dort sind jedoch keine Unebenheiten der Fahrbahn in einem Ausmaß zu erwarten, die zu einem Aufsetzen des Fahrzeuges führen mussten.

Die Aussage des von Senat ergänzend vernommenen Zeugen M3 steht den Feststellungen des Gutachters ebenfalls nicht entgegen. Der Zeuge M3 hat zwar den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Wagen während der Fahrt von dem Autohaus, in dem am 12. Januar 2008 die Übergabe stattfand, zu einer externen Waschanlage und auch in der Waschanlage nicht aufgesetzt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Schilderung des Zeugen zur Ausstattung der Waschanlage es dort nicht zu einem Aufsetzen gekommen sein muss. Die Schienen, auf denen das Fahrzeug durch die betreffende Waschstraße gezogen wird, haben nur eine Höhe von sieben bis acht Zentimeter. Dass der Wagen auf dem Weg zur Waschanlage bei der Überquerung von Schienen bzw. beim Einbiegen auf das etwas unterhalb des Straßenniveaus liegenden Firmengelände des Autohauses nicht aufgesetzt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine Rolle dafür spielt, ob es aufsetzt oder nicht. Bei den vorgenannten Gelegenheiten muss es deshalb bei entsprechend langsamer Geschwindigkeit nicht zwingend zu einem Aufsetzen des Bestattungswagens gekommen sein.

(2) Der Gutachter hat weiterhin festgestellt, dass die Schließanlage der Heckklappe nicht ordnungsgemäß funktioniert, da der Bestattungswagen von innen völlig gasdicht ist. Der dadurch jeweils beim Schließen der Heckklappe verursachte Druck hat dazu geführt, dass die Heckscheibe hinausgedrückt wurde und die kleine Seitenscheibe hinten gewandert ist. Außerdem ist es in diesem Bereich wegen des erforderlichen "Zuschlagens" der Heckklappe zu Lackabplatzungen gekommen.

bb) Unbeschadet dessen wies der Bestattungswagen bei Übergabe auch nicht in vollem Umfang die vereinbarte Beschaffenheit auf (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

(1) Die Beklagte schuldete jedenfalls den Einbau eines Navigationsgeräts. Dies ergibt sich - unabhängig von der Frage der Einbeziehung des Inhalts der Ausstattungsliste in den Kaufvertrag - aus der Übernahmebestätigung vom 20. Juni 2007. Dort hat die Beklagte bestätigt, dass der Ford Mondeo mit einem Navigationssystem nachgerüstet werde. Auf den im Kaufvertrag sowohl handschriftlich als auch formularmäßig vereinbarten Vorbehalt der technischen Machbarkeit vermag sich die Beklagte insofern nicht mit Erfolg zu berufen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist die Nachrüstung eines Navigationssystems technisch möglich.

(2) Ob darüber hinaus weitere Ausstattungsmerkmale verbindlich vereinbart waren, deren Fehlen weitere Sachmängel begründet, kann vor dem Hintergrund der bereits festgestellten Mängel offen bleiben.

c) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen Verletzung ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB erloschen.

aa) Zwar lag ein Handelskauf vor, so dass es der Klägerin gemäß § 377 Abs. 1 HGB oblag, den Bestattungswagen unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und etwaige dabei entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist die Klägerin indes gerecht geworden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges am 12. Januar 2008 rügte, dass der Bestattungswagen zu tief liege und die Heckklappenautomatik sowie das Navigationsgerät fehlten.

Dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen M3, Q, M4 und O übereinstimmend bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen haben das Geschehen glaubhaft, nämlich nachvollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah geschildert. Dass die Zeugen nicht mehr alle Details erinnern konnten, ist aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen mit den eidesstattlichen Versicherungen auf falsche Aussagen "vorbereitet" worden seien, bestehen nicht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen ebenso wenig. Der Zeuge M3 hat weder ein persönliches noch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die übrigen Zeugen mögen zwar eher im Lager der Klägerin stehen. Ihre Angaben lassen jedoch keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten erkennen. Die auf den Aussagen der vorstehend genannten Zeugen gegründete Überzeugung des Senats von einer rechtzeitigen Mängelrüge wird durch die Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeugin I, nicht erschüttert. Die Zeugin hat selbst eingeräumt, nicht alle Einzelheiten des Übergabegesprächs mitbekommen zu haben.

bb) Die Mängelanzeige der Klägerin erstreckte sich auf alle vom Senat festgestellten Mängel. Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das Erscheinungsbild des Mangels hinreichend genau beschreibt, so dass eine Überprüfung seiner Angaben - auch im Hinblick auf etwaige Fahr- oder Bedienungsfehler - möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - VIII ZR 324/86, BGHR HGB § 377 Abs 1 Mängelrüge 1 = juris, Tz. 19; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 349). Danach hat die Klägerin mit der hinreichend konkreten Beanstandung, dass das Fahrzeug zu tief liege, sowie der Rüge des Fehlens der automatischen Schließanlage alle dem Fahrzeug insofern anhaftenden Fehler, auf welche die beanstandeten äußeren Erscheinungen zurückzuführen sind, sowie die durch sie verursachten Folgeschäden zum Gegenstand dieser Erklärung gemacht.

d) Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt (§ 323 Abs. 1 BGB). Die ihr mit Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2008 sowie mit Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2008 gesetzten Fristen zur Beseitigung der gerügten Mängel hat die Beklagte verstreichen lassen.

e) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, denn die vorliegenden Pflichtverletzungen sind nicht unerheblich.

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er - im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). Damit sind die nach dem früheren Kaufrecht maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit heranzuziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2008 - I-1 U 152/07, juris, Tz. 30). Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Daher ist bei technischen Mängeln, auch wenn sie behebbar sind, nicht allein auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen; dies ist nur einer von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten.

Zwar verursacht der Einbau eines automatischen Niveauausgleichs nach den Feststellungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von nur etwa 2.000 €; beim alternativ möglichen Einbau von Stoßdämpfern würden Kosten in Höhe von nur 1.000 € entstehen. Die Kosten des nachträgliches Einbaus eines Navigationsgeräts hat der Sachverständige mit bis zu 2.500 € veranschlagt. Durch die Reparatur der weiteren Mängel würden nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt - einschließlich der vorgenannten Summen - Kosten nicht über 5.000 € entstehen. Darauf kommt es vorliegenden Fall indes nicht allein an. Ohnehin ist bei Neufahrzeugen - jedenfalls im vorliegenden Preissegment - die Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei Gebrauchtwagen. Maßgeblich ist hier folgender Gesichtspunkt: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem Umbau keine Zulassung erhalten und - namentlich wegen des zu geringen Freiraums - und auch keine Zulassung erhalten würde. Als Folge der vorhandenen Mängel war der Bestattungswagen nicht verkehrssicher und zulassungsfähig. Die Klägerin war dadurch in der Fahrzeugnutzung nachhaltig beeinträchtigt. Es war von Anfang an zur beabsichtigten Verwendung ungeeignet. Die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs in ihrem Gewerbebetrieb war für die Klägerin jedoch von zentraler Bedeutung für die Kaufentscheidung.

f) Da die Klägerin somit wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zurückzugewähren. Sie hat daher der Leasinggeberin 53.350,05 € zu erstatten und der Klägerin den von dieser selbst an die Beklagte gezahlten Teil des Kaufpreises in Höhe von 23.800,00 € zurückzuzahlen.

2. Den vom Landgericht zutreffend festgestellten Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB) greift die Berufung mit dem Vortrag, die Klägerin habe ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben können, vergeblich an. Der Riss in der Windschutzscheibe beruht - wie bereits ausgeführt - auf einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel. Er steht mithin dem Eintritt des Annahmeverzugs nicht entgegen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2010/28_U_178_09urteil20100121.html - DE:OLGHAM:2010:0121.28U178.09.00

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