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Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder Stoßdämpfern behoben werden kann. (Leitsätze des Gerichts) |