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Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone durch Verkehrszeichen 274.1 StVO ist unzulässig, wenn sie gegen § 45 Abs. 1 c StVO verstößt. Innerhalb von Tempo 30-Zonen muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung 'rechts vor links' gelten; die Kombination mit einer Vorfahrtstraße ist unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |