Das Verkehrslexikon

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Tempo-30-Zone, Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen - Geschwindigkeitszone - 30iger Zone - Zonenbeschränkung auf 30km/h

Tempo-30-Zone - Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geltung auch an Feiertagen?
-   Geltung auch in Gegenrichtung
-   Fahrtantritt innerhalb einer Zone
-   Schulen



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeit im Zivilrecht

Geschwindigkeit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Geschwindigkeit im Polizei- und Verwaltungsrecht

Streckenverbote

Verkehrszeichen

Verkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

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Allgemeines:


OLG Celle v. 28.09.2000:
Keine Vorsatzvermutung bei Tempo-30-Zone

OLG Bamberg v. 09.03.2012:
Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entsprechenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat.

VG Bremen v. 22.10.2015:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter, d. h. hier der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, erheblich übersteigt. Dabei ermöglicht und gewährt die Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss.

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Geltung an Feiertagen?


Geltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für "Montag bis Samstag" auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen

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Geltung in Gegenrichtung:


Geltung von Zonenverboten oder Streckenverboten ohne Begrenzungsbeschilderung auch in Gegenrichtung

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Fahrtantritt innerhalb einer Zone:


Nur Leitsatz (Aktenzeichen: 5 Ss (OWi) 75/97):
OLG Düsseldorf v. 03.04.1997:
Der Führer eines Pkw, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Fußgänger in die Zone gelangt ist, ist nicht verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob die Straße, auf der er einen von einem anderen abgestellten Pkw abholt, in dem Bereich einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung liegt.

OLG Hamm v. 06.09.2005:
Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt ist, nicht.

OLG Hamm v. 27.12.2012:
Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt. Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.




OLG Dresden v. 09.07.2013:
Allein der Umstand, dass der Betroffene mit den allgemeinen örtlichen Verkehrsgegebenheiten vertraut ist, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch am "Tatort" ortskundig gewesen ist. Der weitere Umstand, dass ein Tempo 30-Zone-Schild gut sichtbar aufgestellt war, bedeutet ebenfalls nicht zwingend, dass der Betroffene es wahrgenommen hat. Es gibt gerade keinen Erfahrungssatz dahin, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Vorhandensein einer Tempo 30-Zone auch nicht aufgrund der konkreten Örtlichkeit ohne weiteres aufdrängte.

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Schulen:


VG Düsseldorf v. 19.05.2021:
Eine allgemeinbildende Schule liegt i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO "an" einer Straße, wenn typischerweise eine Vielzahl von Schülern das Schulgelände von der Straße aus betritt bzw. beim Verlassen der Schule unmittelbar vom Schulgelände auf die Straße tritt, die auf Tempo 30 herabgesetzt werden soll.2. Auch wenn eine Schule i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO an einer Straße liegt, verlangt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass die Straßenverkehrsbehörde durch Betätigung des Entschließungs- und Auswahlermessens entscheidet, ob, über welche Strecke und auf welcher Fahrbahnseite eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden soll.

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