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Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sind nach § 39 StGB nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen; die Tagessatzhöhe für eine Einzelgeldstrafe ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Für die Tatbestandsverwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht nur auf eine konkrete Gefährdung eines bestimmten Fahrzeugs abzustellen; vielmehr kann durch das Werfen einer Person auf die Fahrbahn angesichts noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine zunächst abstrakte Gefahrenlage entstehen, die sich im Unfallgeschehen realisieren kann. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt nicht vor, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch einen nachfolgenden Unfall und nicht "mittels" der Art der Behandlung durch den Täter eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |