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Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, ein höheres Restwertangebot des Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen, wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug bereits auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens veräußert hat, noch bevor dem Versicherer das Gutachten zugänglich gemacht wurde und dieser ein höheres Angebot unterbreiten konnte. Das Interesse des Geschädigten an einer beschleunigten Restwertrealisierung geht in diesem Fall dem Interesse des Versicherers an einer bestmöglichen Verwertung vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |