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Der Umstand, dass in einem Schriftsatz zunächst Wiedereinsetzung beantragt und begründet wird und im Anschluss daran zum Schluss des Schriftsatzes erst Rechtsbeschwerde eingelegt wird, welche in einem späteren Schriftsatz mit der allgemein erhobenen Sachrüge bgründet wird, führt dann nicht dazu, dass keine wirksame Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 OWiG erhoben wurde, wenn die Begründung der Wiedereinsetzung trotz der entgegenstehenden Schriftsatzgestaltung ausnahmsweise auch als Begründung der Rechtsbeschwerde heranzuziehen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger die Schriftsatzgestaltung unter offensichtlicher Verkennung der Abgrenzung von Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung gewählt haben und im Rahmen der Wiedereinsetzungsbegründung ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die die Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten. (Leitsätze des Gerichts) |