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Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn diese dem Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Ersatzpflichtige muss dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lassen, wobei ein pauschales Bestreiten der Gleichwertigkeit nach ausführlichem Vortrag des Schädigers unerheblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |