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Ein Verkehrsunfall auf einer Reise stellt einen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter gemäß § 651f BGB zum Ersatz des Schadens und zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. Ein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff BGB kann auch dann vorliegen, wenn das Entgelt für die Reise nicht in Geld, sondern in der Verpflichtung der Teilnehmer zur medialen Auswertung der Reise besteht. Der Reiseveranstalter haftet für einen Verkehrsunfall auch, wenn die Teilnehmer aufgrund des von seinen Mittelsmännern vor Ort begründeten Anscheins davon ausgehen durften, dass eine Abänderung des Reiseplans mit ihm abgestimmt war und die Fahrt als Teil der Reise in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich stattfand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |